juris PraxisKommentar SGB XIV
– Soziale Entschädigung
Mit dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts wird durch das SGB XIV, das zum 01.01.2024 vollständig in Kraft tritt, eine neue und umfassende Grundlage für das bisher in verschiedenen Gesetzen geregelte Entschädigungsrecht geschaffen. Damit ist die Kodifikation des Sozialrechts in einem Gesetzbuch einen weiteren Schritt vorangekommen.
Die 2. Auflage des juris PraxisKommentars SGB XIV kommentiert das "Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung" vollständig sowie relevante Nebengesetze in Auszügen:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146). Der Entwurf des "Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze" (Drs. 224/23) wird bereits angesprochen.
- Häftlingshilfegesetz: § 4 HHG in der Fassung vom 01.01.2024 mit Vorbemerkung
- Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz: § 21 StrRehaG in der Fassung vom 01.01.2024 mit Vorbemerkung
- Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz: § 3 VwRehaG in der Fassung vom 01.01.2024 mit Vorbemerkung
Im Mittelpunkt stehen:
- Anspruchsberechtigte und Leistungen der Sozialen Entschädigung
- Institut der schnellen Hilfen, Traumaambulanzen, Erleichtertes Verfahren
- Zuständigkeiten
Mit einer Synopse von SGB XIV zu den Vorgängerregelungen sowie Erläuterungen zum gestaffelten In-Kraft-Treten werden die Regelungen des neuen Sozialen Entschädigungsrechts eingangs kompakt und übersichtlich dargestellt.
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